Rechte und Pflichten beim Hausbau

Unbezahlte Handwerkerrechnungen: Klage eines Bauherrn abgewiesen


Die Zahl der Bauherren, die versuchen, ohne Bezahlung der Rechnungen ein Haus zu erbauen, bleibt trotz mehrerer Gesetzesänderungen in den letzten Jahren gleich hoch. Viele Handwerker haben dies schon zu spüren bekommen. Da häufig die VOB/B für Bau­verträge vereinbart wird, sollten die Beteiligten sich bereits vorab über ihre Rechte und Pflichten eingehend informieren, damit es nicht beim Bauablauf zu Problemen kommt.

In einem Urteil des Landgerichts Potsdam (Az. 5 O 140/05; noch nicht rechtskräftig) wurde die Klage eines Bauherrn auf Schadenersatz gegen einen Bauunternehmer kürzlich abgewiesen. Der Handwerksbetrieb hatte sich zur Erbringung von Installationsarbeiten in dem Einfamilienhaus des Bauherrn verpflichtet. Dabei waren auch Abschlagszahlungen vereinbart worden. Der Bauherr sollte Installationspläne zur Leitungsführung übergeben. Die Teilrechnungen des Bauunternehmens sind jedoch ab Baubeginn nur teilweise beglichen worden. Der Bauherr forderte hingegen die Aufstellung und Vorlage eines prüffähigen Aufmasses für die verlegten Kabel.

Der Bauunternehmer bat nun darum, dass vom Bauherrn zum gemeinsamen Aufmass auf der Baustelle ein Computerausdruck der Kabellängen zur Verfügung gestellt wird. Eine Übersendung des gewünschten Computerausdruckes erfolgte jedoch nicht. Sodann führte der Unternehmer die Arbeiten an dem Objekt nicht weiter. Der Bauherr forderte stattdessen dazu auf, Mängel zu beseitigen und die Installationen abzuschließen und teilte dem Unternehmer mit, dass er sich in Verzug befinde, nachdem die Arbeit ruhe.

Zur Beseitigung der Mängel und zur Vervollständigung der Installation setzte der Bauherr sodann mehrere Fristen und kündigte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes an, den Auftrag zu entziehen. Der Unternehmer teilte mit, die erfolgte Einstellung der Arbeiten beruhe darauf, dass die bis dahin erbrachten Leistungen noch nicht vollständig beglichen seien. Nun entzog der Bauherr den Auftrag und der Unternehmer erteilte die Schlussrechnung über die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen.

Gegen diese Forderung wandte der Bauherr fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung ein und den Umfang der in Rechnung gestellten Mengen wurde bestritten. Bei Gericht machte der Bauherr angebliche Mehraufwendungen nach der Auftragsentziehung geltend. Dabei handelte es sich aber um einen Vorschussanspruch. Das Gericht wies diese Forderung als unbegründet ab, weil dem Bauherrn kein Anspruch auf Vorschuss auf voraussichtliche Mehraufwendungen zustand. Der Anspruch kann schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Auftraggeber nicht den ernsten Willen hat, die Leistung in angemessener Zeit fertig zu stellen, vor allem weil der Auftrag bereits im Februar 2003 entzogen wurde, das Kostenangebot der anderen Firma vom 17.2.2003 datierte, das Haus spätestens schon 2004 bezogen war, aber 2006 immer noch ein Vorschuss verlangt wurde. Die tatsächlich entstandenen Mehrkosten hat der Bauherr nicht benannt. Außerdem hielt das Gericht die Kündigung für unwirksam, da der Unternehmer sich weder mit der Vollendung der Bauausführung in Verzug befand, noch verpflichtet war, die Mängel innerhalb der Fristen zu beseitigen. Er hat durch die Einstellung der Arbeiten die Erfüllung des Vertrages nicht unberechtigt und endgültig verweigert, nachdem er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihm zustehender Zahlungsansprüche gegen den Bauherrn berufen hat. Deswegen war er auch nicht zur Nachbesserung von Mängeln innerhalb der gesetzten Frist verpflichtet. Aufgrund eines fälligen Zahlungsanspruchs stand ihm ein solches Zurückbehaltungsrecht zu, weil er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruhte, einen fälligen Anspruch gegen den Bauherrn hatte.