DDR-Mietvertrag und „Sat-Schüssel"


Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern wegen individuell von den Mietern montierter Parabolspiegel beschäftigen immer wieder die Gerichte. Zumeist geht es dabei um die Frage, ob der Vermieter die Entfernung der „Schüssel" unter Hinweis auf die Eigentumsrechte fordern kann, wenn der Mieter sich auf seine Informationsfreiheit nach dem Grundgesetz stützen kann.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat in einem aktuellen Beschluss mit dem Aktenzeichen 6a S 75/04 am 25.06.2004 entschieden, dass bei Mietverträgen aus DDR-Zeiten, in denen eine Regelung enthalten ist, nach der ein Mieter keine eigene Antenne aufstellen darf, wenn eine Hausantenne vorhanden ist, eine andere Betrachtung vorzunehmen ist.

Dem Vermieter steht dann nach dem Mietvertrag in Verbindung mit § 541 BGB ein Anspruch auf Abbau der Parabolantenne zu, da die im Vertrag ausdrücklich getroffene Regelung sich nicht nur auf im Sinne einer baulichen Veränderung fest montierte Antennenanlagen, sondern auf alle eigenen Außenantennen der Mieter bezieht. Angesichts des erkennbaren Zwecks der Regelung, „Antennenwälder" zu verhindern, ist eine einschränkende Auslegung des Vertrages auch nicht geboten.

Der Wirksamkeit der vertraglichen Abrede stehen Regelungen des AGBG (das Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde vor einiger Zeit in das BGB integriert) oder der §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Bei vor dem 03.10.1990 geschlossenen Mietverträgen bleiben die vertraglichen Regelungen bestehen; sie sind nach §§ 98 ff. ZGB der DDR auszulegen.

Im Unterschied zu den regelmäßig von der Recht­sprechung zu entscheidenden Fällen liegt hier eine wirksame vertragliche Regelung zwischen den Mietvertragsparteien vor, der zufolge der Mieter keine Parabolantenne aufstellen darf.

Der Vermieter ist auch nicht gehindert, den Anspruch auf Abbau geltend zu machen, weil dem Mieter seinerseits ein Anspruch auf Abänderung des Mietvertrags und Zustimmung des Vermieters zum Anbau einer Einzelsatellitenanlage zustünde. Die hierbei vorzunehmende Abwägung verfassungsrechtlich geschützter Belange muss ein eventuell gesteigertes Informationsbedürfnis des Mieters, seine Belange nach Art. 5 und 12 GG und das Interesse des Vermieters am Erscheinungsbild des Mietshauses unter Berücksichtigung der weiteren Informationsmöglichkeiten des Mieters (Kabelanschluss, Internet) abwägen.

Unter Beachtung der heutigen u.a. über das Internet erreichbaren Informationsmöglichkeiten, auch zum Empfangen von fremdsprachigen Nachrichten, kann sich ein Mieter nicht darauf berufen, dass ihm jede auch nur erdenkliche Möglichkeit eines Fernsehsenders in seiner Mietwohnung ermöglicht wird oder dass er einen entsprechenden Anspruch auf die Genehmigung des Vermieters haben soll.


Siehe auch der weitere Artikel zu dem Thema:"Parabolantennen"