Konflikte programmiert

Wegerechte über Nachbargrundstücke ziehen oft Streit nach sich


In brandenburgischen Gemeinden gibt es viele Grundstücke, die eine Anbindung an die Straße über ein anderes Grundstück benötigen, bekannt als „Hammergrundstücke“. Dies birgt häufig ein Konfliktpotential, wenn es nach jahrelanger „Übung“ zu Streit zwischen den Nachbarn kommt. Dabei kann jedoch nicht nach Belieben in die Rechte des anderen Eigentümers eingegriffen werden.

In einem gerade vom Landgericht Frankfurt (Oder) entschiedenen Fall ging es um die Nutzung des mittleren von 3 hintereinander liegenden Grundstücken, die zwischen 2 Straßen gelegen sind, aber nur von einer Straße aus zu befahren sind. Bei Erwerb der Grundstücke vereinbarten die Käufer wechselseitige Fahr-, Geh- und Leitungsrechte sowie ausgetauschte Nutzungsrechte. So wurde dem Eigentümer des hintersten Grundstückes eingeräumt, den angelegten Fahrweg über das mittlere Grundstück mit zu nutzen, um zu dem dahinter liegenden Grundstück zu gelangen. Diese Mitnutzungsrechte sind mehrere Jahre komplikationslos ausgeübt worden, bis sich die Eigentümer des mittleren Grundstückes entschieden haben, Umbaumaßnahmen an ihrem Grundstück vorzunehmen. Sie kündigten an, das Grundstücksende einzufrieden und lagerten dann Material auf dem angelegten Fahrstreifen ab. Sie stellten ihr Auto so ab, dass der Eigentümer des hintersten Grundstückes den Fahrstreifen mit seinem Fahrzeug nicht mehr passieren konnte. Es erfolgte eine Einzäunung des mittleren Grundstücks, die später nur teilweise wieder zurückgebaut wurde.

Das Gericht ordnete auf Antrag des Eigentümers des hintersten Grundstückes in einer einstweiligen Verfügung zunächst an, dass die „Störer“ in der Mitte verpflichtet werden, sämtliche Handlungen zu unterlassen, die es dem anderen Eigentümer unmöglich machen, über das mittlere Grundstück auf sein dahinter liegendes Grundstück zu fahren. Insbesondere sollen auf dem bisherigen Weg keine Fahrzeuge geparkt werden oder Material gelagert werden.

Auf einen Widerspruch der Eigentümer des mittleren Grundstückes hin fand bei Gericht eine Verhandlung statt. Da es keine Einigung gab, erging am 20.08.2008 zum Az. 14 O 176/08 ein Urteil, das die einstweilige Verfügung bestätigte.

Demnach ist die durchgeführte Einfriedung im Wege der Selbsthilfe zu untersagen, denn der Eigentümer des hintersten Grundstückes hatte unstreitig die Fläche auf dem mittleren Grundstück seit langer Zeit mit genutzt. Die durchgeführten Selbsthilfemaßnahmen erfolgten gegen den ausdrücklichen Willen des Eigentümers des hintersten Grundstückes und stellen eine sog. „verbotene Eigenmacht“ dar, deren Unterlassung er verlangen kann. Er hatte glaubhaft dargelegt, dass er sein Grundstück für seine betrieblichen Angelegenheiten benötigt und diese mangels Befahrbarkeit des mittleren Grundstücks erschwert sind.

Bevor es jedoch zu so einem Streit bei Gericht kommt, sollten die Nachbarn versuchen, diese Fragen mit klaren Verträgen einvernehmlich zu regeln.