Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

Artikel vom 06.08.2005


In einem Prozess kommt es häufig zu Situationen, bei denen ein Beteiligter sich vom Gericht nicht korrekt behandelt fühlt. Bekannt ist dies zumeist aus Strafverfahren, in denen Richterinnen oder Richter aus der Sicht des Angeklagten voreingenommen wirken. Manchmal werden dann Ablehnungsgesuche gegen die Richter erhoben. 

Etwas Vergleichbares gibt es aber auch im Zivilprozess. Zu den Voraussetzungen einer solchen Ablehnung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) in einem aktuellen Beschluss vom 4. Juli 2005 zum Aktenzeichen 11 W 32/05 [144 KB] entschieden. 

Das Gericht führt darin aus, dass nach § 42 ZPO ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Grundsätzlich sind dabei nur objektive Gründe zu bewerten, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden dabei aus.

Eine von der betreffenden Partei abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage stelle dabei eine schlichte Meinungsver­schiedenheit zwischen der Partei und dem Gericht in Bezug auf die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts dar. Solche Meinungsverschiedenheiten sind im Zivilprozess geradezu typisch und können, wenn nicht sonstige Umstände hinzutreten, die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. 

Nicht zu beanstanden sei es nach Ansicht des OLG, wenn der Richter darauf hinweist, dass ein Beweisbeschluss nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern im Rahmen eines eventuellen Berufungsverfahrens überprüft wird.

Eine verfahrensrechtlich bedenkliche Behandlung des Begehrens einer Prozesspartei, die sich gegen ein Beweisthema in einem Beweisbeschluss und darin enthaltene Auflagen wendet, wobei der Richter eine Gegenvorstellung unbeachtet lässt, auf weitere Schriftsätze nicht sachlich reagiert, auf das mit Argumenten untersetzte Begehren der Partei nicht eingeht, stattdessen formelhaft und inhaltsleer erwidert, stelle sich als zwar mögliche Verfahrensfehler dar. 

Diese allein seien aber nicht geeignet, die Besorgnis der Befan­genheit zu begründen. Fehler bei der Behandlung von Gegenvorstellungen gegen einen Beweisbeschluss sind nur dann in diesem Sinne „geeignet", wenn aus dem Verhalten des Richters zu schließen ist, er verschließe sich dem Begehren der Partei wiederholt oder hartnäckig.

Diese Voraussetzung verneinte das OLG im entschiedenen Fall.

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Hürden für einen erfolgreichen Antrag sehr hoch angelegt werden und zu verfahrensrechtlichen Fehlern noch weitere Faktoren hinzutreten müssen, bevor hier die Besorgnis der Befangenheit angenommen wird.


Hier der Beschluss im Volltext zum Download als PDF-Datei [144 KB]