Beweise sollten gerichtsfest sein
Wann kann ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt werden?
In manchen Fällen wird darüber gestritten, ob eine Handwerkerleistung mangelhaft ausgeführt wurde. Dann sollten gerichtsfeste Beweise existieren, die in einem Klageverfahren ausgewertet werden können. Um zu verhindern, dass es Veränderungen der Beweislage gibt, wurde das Instrument eines extra gerichtlichen Beweisverfahrens geschaffen. Seit einigen Jahren nennt es sich „selbständiges Beweisverfahren“, zuvor hieß es noch „Beweissicherungsverfahren“. Hier setzt auf Antrag das zuständige Gericht einen Sachverständigen ein, der bereits sogar vor einem Klageverfahren ein Gutachten erstatten kann. Allerdings sind dafür mehrere Voraussetzungen zu beachten. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat nun mit einem Beschluss vom 29. November 2012 (Az. 12 W 54/12 [116 KB] ) einige Klarstellungen vorgenommen. Der Antragsteller beauftragte hierbei den Antragsgegner mit der Erweiterung der Heizungsanlage, an der später Probleme auftraten. Der Antragsgegner baute die Erweiterung schließlich wieder aus, nachdem der Antragsteller bereits zuvor ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet hatte. Der Antragsteller blieb der Ansicht, auch nach dem Rückbau der Leistungen des Antragsgegners könne eine Mangelhaftigkeit der Anlage auf der Grundlage der zuvor von ihm eingeholten Technischen Stellungnahme eines privat beauftragten Sachverständigen festgestellt werden. Zudem könnten einige der Beweisfragen ohnehin auch nach dem Ausbau der Anlage von einem Sachverständigen noch beantwortet werden. Das Gericht war jedoch der Meinung, dass die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt nicht mehr möglich sei, weil ein Sachverständiger nach Ausbau der Heizungsanlage eigene Feststellungen zu deren Mangelhaftigkeit nicht mehr treffen könne. Die Beweisthemen des selbständigen Beweisverfahrens sind in § 485 ZPO abschließend aufgeführt. Danach können unter anderem der Zustand einer Sache, die Ursache eines Sachmangels und der Aufwand für die Mangelbeseitigung durch Begutachtung geklärt werden. Diese Bestimmung ermöglicht es allein, dass der Sachverständige eine Ortsbesichtigung durchführt und das zu begutachtende Objekt in Augenschein nimmt; weitergehende Anknüpfungstatsachen können hingegen nicht vom Sachverständigen ermittelt werden, sondern sind diesem vom Gericht vorzugeben. Hier lässt sich die Richtigkeit der vom Antragssteller erhobenen Behauptungen zur mangelhaften Funktion der Heizungsanlage nach deren teilweiser Demontage von einem Sachverständigen nicht mehr feststellen. Dabei ist auch eine Untersuchung der ausgebauten Anlagenteile zur Feststellung der Mangelhaftigkeit der Anlage nicht möglich, da diese ohne die im Haus des Antragstellers verbliebenen Teile der Heizungsanlage nicht in einer Weise zusammengesetzt werden können, die dem eingebauten Zustand entspricht. Eine Gutachtenerstellung ist auch nicht auf der Grundlage der Technischen Stellungnahme möglich. Diese stellte zwar das Vorliegen der aufgeführten Mängel der Anlage fest und nimmt auf der Grundlage dieser Anknüpfungstatsachen eine sachverständige Bewertung vor. Angaben, die es einem gerichtlich bestellten Sachverständigen ermöglichen würden, die Feststellungen des Sachverständigen zu bestätigen, enthält die Technische Stellungnahme jedoch nicht. Auch eine Beantwortung weiterer Beweisfragen ist im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens nicht zulässig, wenn diese an andere Behauptungen des Antragstellers anknüpfen und mithin deren Feststellung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen gerade voraussetzen.
(erschienen im BLICKPUNKT Strausberg vom 30.03.2013)
Hier das Urteil im Volltext zum PDF-Download [116 KB]
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