Sicherheit geht vor - Kochen aus einer Propangasflasche in der Mietwohnung?



Viele Mietwohnungen verfügen über einen Elektroherd oder zumindest über einen Anschluss dafür. In einigen Fällen stellt der Vermieter den Herd, mitunter wählt sich der Mieter selbst noch einen aus. Es gibt aber auch Mieter, die möchten trotzdem mit einem Gasherd kochen und dazu Gasflaschen in der Wohnung lagern. Ob ein Vermieter dies hinnehmen muss, hat das Amtsgericht Fürstenwalde kürzlich entschieden. In der Hausordnung zum Mietvertrag hieß es u. a., der Mieter sei verpflichtet, nicht mit feuergefährlichen Mitteln zu hantieren, das Lagern und Aufbewahren feuergefährlicher und leicht entzündlicher Stoffe zu unterlassen und alle bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen zu diesem Bereich einzuhalten. Im Wohnungsübergabeprotokoll war die Art der Kochstelle bei „Elektro“ anstelle von „Gas“ angekreuzt. Die Küche hatte einen Anschluss für einen Elektroherd. Der Mieter stellte dennoch einen Gasherd auf, der mit Propangas betrieben wurde und lagerte dazu 2 Gasflaschen in der Wohnung. Der Vermieter erfuhr erst später davon und wollte dies nicht akzeptieren. Er forderte den Mieter auf, die Nutzung von Propangas zu unterlassen und die Gasflaschen aus der Wohnung zu entfernen. Das Gericht gab mit Urteil vom 19.03.2009 (Az. 12 C 379/08 [80 KB] ) der Klage statt, da der Vermieter aus dem Mietvertrag in Verbindung mit dem Wohnungsübergabeprotokoll und der Hausordnung einen solchen Anspruch gegen den Mieter hat. Demnach hätte es dem Mieter oblegen, mit dem Vermieter gleich im Mietvertrag zu vereinbaren, dass er mit Gas kochen dürfe. Es war vom Mieter treuwidrig, den Mietvertrag mitsamt dem Kreuz bei „Elektro“ im Wohnungsübergabeprotokoll zu unterschreiben, hierzu zu schweigen und gleichwohl von Beginn an einen Gasherd aufzustellen und zu benutzen. Die „Verordnung über brennbare Flüssigkeiten“, wonach in Wohnungsküchen der Betrieb von Gasherden und Propangasflaschen, deren Gewicht über 11 kg nicht hinausreicht, erlaubt sei, ändert nichts daran, dass die Parteien eines Mietvertrages dies im Vertrag ausschließen können. Es war hier schließlich eine Abwägung vorzunehmen zwischen den möglichen Schäden, die im Falle einer Explosion entstehen können, und dem Interesse, das der Mieter an dem Kochen mit Propangas haben kann. Hier stehen sich einerseits die möglichen Toten und Schwerverletzten und andererseits eine mögliche geringe Energiekostenersparnis des Mieters und sein Bedürfnis schnell und wie gewohnt zu kochen, gegenüber. Die Bestimmungen der Hausordnung sind daher weder wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht noch aus sonstigen Gründen zu beanstanden. Sie dienen der Sicherheit aller Mieter des Mehrfamilienhauses. Hierbei ist es unerheblich, ob die Wahrscheinlichkeit einer Explosion der Gasflaschen groß oder klein ist. Dem Vermieter ist es unbenommen, durch geeignete Bestimmungen in der Hausordnung Vorsorge auch gegen solche Ereignisse zu treffen, die möglicherweise nur mit einer geringen Wahrscheinlichkeit eintreten können. Es ist gerichtsbekannt, dass Explosionen von Propangasflaschen jedenfalls immer wieder einmal vorkommen. Auch der Einwand des Mieters, er unterhalte eine Versicherung, die für etwaige Schäden hafte, greift nicht, da etwaige Zahlungen der Versicherung die Toten, die bei einer Gasexplosion zu beklagen sein könnten, nicht wieder lebendig und das körperliche Leid der Schwerverletzten nicht ungeschehen machen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht zu beanstanden, wenn der Vermieter versucht, durch die Bestimmungen der Hausordnung solchen Schäden möglichst vorzubeugen.

Hier das Urteil im Volltext zum Download als PDF-Datei [80 KB]