Wer haftet für eine zerstörte Fäkaliengrube?
In vielen Teilen des Landes gibt es vor allem außerhalb der Städte und Gemeinden noch Fäkaliengruben, die regelmäßig oder bei Bedarf zu leeren sind. Was bei einem Schaden an einer solchen Grube zu beachten ist und wer dafür haftet, darüber hat kürzlich das Amtsgericht Bernau bei Berlin mit Urteil vom 11.02.2014 entschieden (Az.: 10 C 64/13 [35 KB] ). Der klagende Eigentümer eines Erholungsgrundstücks mit teilsaisonaler Nutzung hatte im Jahre 2012 eine neue Fäkaliengrube erstellt, die zunächst unbenutzt blieb. Der Absaugstutzen ist von außen zugänglich, er befindet sich an der Grundstücksgrenze und ist mit einer Absaugleitung versehen. Der Kläger teilte dem örtlichen Zweckverband mit, dass er den Tank mit Absaugleitung montiert habe. Die Beklagte erledigte nach jeweiligen Einzelaufträgen das Abpumpen von Fäkaliengruben im betreffenden Gebiet. Sie pumpte im Jahre 2013 ohne einen solchen Auftrag dennoch die Fäkaliengrube des Klägers aus, obwohl diese leer war. Durch die Absaugung kam es zur Implosion und Zerstörung der Fäkaliengrube. Die Beklagte verweigerte trotz Aufforderung eine Zahlung von Schadensersatz und behauptete, einen Auftrag erhalten zu haben. Das Gericht gab der Klage statt, da die Beklagte über ihren Mitarbeiter durch das unbeauftragte Auspumpen der leeren Fäkaliengrube das Eigentum des Klägers, nämlich die Fäkaliengrube, verletzt hatte. Sofern dem Fahrer des Transportfahrzeugs während des Absaugens auffiel, dass die Grube leer war, läge bereits eine grobe Pflichtverletzung vor. Denn es ergibt sich von selbst, dass der Fahrer nicht weiter saugen darf, wenn ihm auffällt, dass die Grube leer ist. Eine Pflichtverletzung des Fahrers liegt jedoch auch vor, wenn er bei der falschen Hausnummer tätig wird und ein Zeuge den Fahrer darauf hingewiesen hat, dass Aufträge gerade nicht vorliegen. Ferner liegt die Pflichtverletzung darin, dass die Beklagte einen Auftrag ausgelöst hat, ohne dass der Kläger oder ein Bevollmächtigter diesen erteilt hätte. Dies gilt auch für eine Verwechselung. Die Beklagte konnte im Prozess nicht mit Beweisantritt darlegen, dass der Kläger oder ein Beauftragter bei ihr unter Angabe der Kundennummer des Klägers den Termin vereinbart hatte. Dabei ist es hier unerheblich, ob möglicherweise der Zweckverband eine Kundennummer für ein Grundstück vergibt und nicht auf einen bestimmten Eigentümer. Der "Arbeitsbericht" des Abfuhr-Fahrers ist kein Beweis für die Beauftragung. Dort sind lediglich Kundennummern genannt. Es dürfte sich hierbei lediglich um einen Fahrtenbuch handeln. Die Beklagte war daher mangels Auftrags des Klägers nicht berechtigt, die Saugleistung durchzuführen, auf DIN-Vorschriften beim Tank kommt es dabei nicht an. Der Kläger muss sich kein Mitverschulden anrechnen lassen, denn er hatte mangels Auftrags keinerlei Ursache gesetzt. Er musste auch nicht damit rechnen, dass seine leere Fäkaliengrube entleert wird. Die Beklagte hingegen handelte fahrlässig, weil sie sich zum einen nicht den vermeintlichen Auftrag (z.B. mit einer Rückrufnummer oder den konkreten Namen des Anrufers) bestätigen ließ und vermutlich die Kundennummer vertauschte oder von einer fremden Person sich beauftragen ließ.
(das ist die etwas längere Fassung des Artikels, der leicht gekürzt am 02.08.2014 im BLICKPUNKT Strausberg erschien)
Hier das Urteil im Volltext zum PDF-Download [35 KB]
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