Welches Gericht ist eigentlich zuständig?


Wenn nachbarschaftliche Streitigkeiten vorm Verwaltungsgericht enden


Nachbarrechtliche Streitigkeiten um Lärmbelästigungen, Bäume und vieles mehr beschäftigen die Gerichte im starkem Maße. Zumeist sind dafür die Zivilgerichte („ordentliche Gerichte“ genannt) beim Streit zwischen Nachbareigentümern zuständig, da es sich sehr oft um Ansprüche aus dem Bürgerlichem Gesetzbuch oder dem jeweiligen Nachbarschaftsgesetz des Bundeslandes dreht. Dennoch sind bestimmte Streitfälle beim Verwaltungsgericht zu klären. So entschieden nun das AG Strausberg am 23.3.2011 und nachfolgend das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 24.5.2011, dass ein Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen wird, wenn es sich um eine „öffentlich-rechtliche Streitigkeit“ handelt. Ob im Einzelfall der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, bestimmt sich nach dem Streitgegenstand, also nach dem Anspruch, der auf einen bestimmten Lebenssachverhalt gestützt wird. Ein Streit um die Abwehr von Geräuschimmissionen ist daher dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnen, wenn die Immissionen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sind, also von einer Anlage oder Einrichtung stammen, die ein Träger öffentlicher Gewalt in (schlicht-) hoheitlicher Form betreibt. Der Abwehranspruch teilt die Rechtsnatur desjenigen Verwaltungshandelns, das die abzuwehrenden Immissionen verursacht. Im Streitfall betreibt die beklagte Gemeinde eine kommunale Liegewiese / Badestelle mitten in einer Wohnsiedlung. Dabei handelt sie nach Meinung der beiden Gerichte nicht nur als Eigentümerin des Seegrundstückes, sondern zum Zweck der Daseinsvorsorge für ihre Einwohner. Das Grundstück ist zu diesem Zweck gewidmet, wenn die Zweckbestimmung der Einrichtung festgestellt und ihre Benutzung durch die Allgemeinheit geregelt wird. Die Widmung kann auch stillschweigend erfolgen und benötigt keinen formellen Akt. Maßgebend ist die Erkennbarkeit des Behördenwillens, dass die Sache einem öffentlichen Zweck dienen soll. Im Streitfall lagen nach Meinung des Gerichts hinreichende Indizien dafür vor, dass die öffentliche Nutzung des Grundstückes von der Beklagten nicht lediglich geduldet wird, sondern ihrer Zweckbestimmung als Erholungsstätte entspricht. Das Angebot zur Nutzung der Liegewiese richtet sich an eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern und ist nicht vom Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages abhängig. Die Beklagte hat sowohl durch Benennung der Badestelle im Flächennutzungsplan als auch durch das Aufstellen von Verbotsschildern zu erkennen gegeben, dass die Nutzung des Grundstücks im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge erfolgt. Zudem erfolgt die Kontrolle und Überwachung des Grundstücks durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes, d.h. im Rahmen einer hoheitlichen Betätigung. Unerheblich ist es, ob die Immissionen aus einer zweckwidrigen Nutzung der Badestelle resultieren. Mit der Öffnung einer Einrichtung für die Öffentlichkeit ist typischerweise auch eine zweckwidrige Nutzung in Einzelfällen verbunden, die regelmäßig nur durch Maßnahmen verhindert werden kann, die sich auch auf die zweckentsprechende Nutzung der Einrichtung auswirken. Für die rechtliche Bewertung der Immissionen sind auch die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes sowie der Gemeindeordnung maßgeblich. Der Rechtsstreit lässt sich nicht auf einen rein privatrechtlichen und einen rein öffentlich-rechtlichen Teil aufspalten, weil sich beide Bereiche untrennbar überlagern. Eine solche Aufspaltung würde zudem dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) widersprechen, wonach das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat.