Mietminderung für fehlenden Kellerraum?


Zu den meisten Wohnungen gehört ein Raum im Keller, der im Mietvertrag genannt wird und mit der Miete auch bezahlt wird. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen Raum „zuzuweisen", kann aber diesen Kellerraum später nicht ohne weiteres wieder entziehen. In Fällen des einseitigen Entzugs durch den Vermieter, z. B. bei Sperrung des Kellers, billigen die Gerichte dem Mieter oft eine Mietminderung zu. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit einem aktuellen rechtskräftigen Urteil vom 21.11.2007 (Az. 203 C 293/07) jedoch entschieden, dass dies nicht für alle Situationen gilt, bei denen der Mieter keinen Kellerraum mehr hat. Im konkreten Fall hatte der Mieter nach einer Vereinbarung mit dem Vermieter den Raum zur Vorbereitung von Sanierungsarbeiten im Keller geräumt und herausgegeben, ohne Ersatz zu fordern. Einige Monate später minderte er deshalb die Miete. Dafür stand dem Mieter ein Minderungsrecht aber nicht zu, weil die Mietsache keinen Mangel aufwies. Hierfür wäre Voraussetzung gewesen, dass die derzeitige Beschaffenheit der Mietsache negativ von der vereinbarten Beschaffenheit abweichen würde. Dem Mietvertrag ließ sich nicht entnehmen, dass vom Vermieter geschuldet wäre, einen konkreten Kellerraum zur Verfügung zu stellen. Mitvermietet wurde lediglich ein - nicht näher spezifizierter - Kellerraum. Eventuell hat sich die mietvertragliche Vereinbarung dann durch die Zuweisung des bis zur Räumung genutzten Kellerraums konkretisiert. Diese Konkretisierung wurde aber durch die Vereinbarung zur Rückgabe wieder aufgehoben, wonach dem Mieter nach Abschluss der Kellersanierungsarbeiten nicht zwangsläufig der ursprüngliche Kellerraum, sondern lediglich ein Keller im selben Seitenflügel zur Verfügung gestellt werden sollte. Nach Ansicht des Gerichts verfügt der Mieter auch dann wieder über die Nutzungsmöglichkeit eines Kellerraums im Hause, wenn ihm der Vermieter im anderen Seitenflügel des gleichen Hauses einen Raum beräumt, besenrein und geöffnet zur Verfügung gestellt hat. Wenn sich der Mieter weigert, diesen Keller in Besitz zu nehmen und tatsächlich zu nutzen, hat er kein Minderungsrecht, denn die Sanierungsarbeiten waren noch nicht abgeschlossen und daher die vereinbarte Bedingung für die Bereitstellung eines Kellers im ursprünglichen Seitenflügel noch nicht eingetreten. Selbst wenn man annehmen wollte, dass ein Mangel vorliegen würde, da der Mieter lediglich einen Kellerraum im anderen Seitenflügel nutzen kann, wäre dieser Mangel (völlig) unerheblich im Sinne des Mietrechts im BGB. Der vertragsgemäße Gebrauch ist durch die mögliche Nutzung eines Kellerraums im anderen Seitenflügel in gleicher Weise gewährleistet. Der Mieter hätte darlegen müssen, worin eine solche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs liegen könnte. Wenn er nur vorträgt, der neue Kellerraum sei „nicht akzeptabel", ist dies nicht ausreichend. Dies gilt ebenso für die Behauptung, er sei wegen der Entfernung zur Wohnung nicht gehalten, den anderen Keller in Anspruch zu nehmen, wenn der Vermieter dargelegt hat, dass die Strecke zum neuen Keller lediglich 10 Meter länger ist als bis zum alten Kellerraum, dafür jedoch der neue Kelleraum neu, modern gestaltet und heller ist. Die vom Mieter erhobene Widerklage auf Herausgabe des alten Kellers wurde vom Gericht daher abgewiesen, da vereinbart war, dass der Mieter erst nach Abschluss der Sanierungsarbeiten einen Keller im bisherigen Seitenflügel erhält.