Sachenrechtsbereinigungsgesetz


NJ 8/98
Streitwert/Sachenrechtsbereinigung
BGH, Beschluß vom 15. Januar 1998 - VZR 397/96 (OLG Brandenburg)
ZPO § 3; SachenRBerG § 108

Bei Verfahren zur positiven Feststellung eines Anspruchs nach § 108 SachenRBerG ist der maßgebliche Streitwert anhand des Verkehrswertes des betroffenen Grundstücks zu bestimmen. (Leitsatz des Bearbeiters)

Problemstellung:
Der Kl. hatte eine Klage auf Feststellung seiner Ankaufberechtigung nach dem SachenRBerG erhoben. Im Mai 1995 unterbreitete der Kl. der Gegenseite ein Angebot, das umstrittene Grundstück zum Preis von 107.435,50 DM zu erwerben.
Das LG Frankfurt/Oder hatte mit Urt. v. 30.1.1996 die positive Feststellungsklage des Kl. abgewiesen. Das OLG Brandenburg bestätigte auf die Berufung des Kl. die erstinstanzliche Entscheidung mit Urt. v. 7.11.1996 (5 U 25/96, VIZ 1998, 154).
Die dagegen eingelegte Revision des Kl. hat der BGH nicht ange­nommen; die Kosten des Revisionsverfahrens hat er dem Kl. auferlegt und den Streitwert auf 193.600 DM festgesetzt.
Mit seiner Gegenvorstellung hat der Kl. beantragt, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 85.948,40 DM festzusetzen. Der Streitwert sei gem. § 3 ZPO festzusetzen. Auszugehen sei von dem kläge­rischen Preisangebot in Höhe von 107.435,50 DM. Von diesem Betrag sei wegen der erhobenen Feststellungsklage ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
Die Gegenvorstellung hatte keinen Erfolg.

Zusammenfassung der Entscheidungsgründe:
Maßgebend für die Bewertung der Feststellungsklage zur Ankaufsberechtigung sei nicht das vom Kl. unterbreitete Angebot, sondern der Verkehrswert des Grundstücks, den das BerufungsG - vom Kl. unbeanstandet - mit 241.960 DM angenommen hat. Unter Berücksichtigung eines 20%igen Abschlags folge daraus der vom BerufungsG festgesetzte und vom BGH übernommene Streitwert von 193.600 DM.

Kommentar:
Diese Spruchpraxis führt dazu, daß der tatsächliche Streitgegenstand völlig von dem Streitwert losgelöst wird, der für die Berechnung der Kosten und Gebühren zugrunde zu legen ist. Nicht das Ankaufsangebot wird vom BGH als maßgeblich angesehen, sondern der Verkehrswert (abzüglich eines 20%igen Abschlags bei einer Feststellungsklage). Dies bedeutet jedoch in der Konsequenz, daß auch bei der Geltendmachung eines Erbbaurechtsanspruchs eine solche Streitwertfestsetzung zu erfolgen hat. Damit allerdings würden der geltend gemachte Anspruch und der Streitwert beim Unterliegen im Rechtsstreit erheblich auseinanderklaffen.
Eine solche Gerichtspraxis kann m.E. zu erheblichen Belastungen der Bürger der neuen Bundesländer führen, die gerichtlich ihre Ansprüche feststellen lassen wollen. Der Rechtsweg wird unzumutbar erschwert, denn es entsteht ein grobes Mißverhältnis zwischen dem zu beachtenden Kostenrisiko und dem mit der Klage auf Feststellung der Anspruchsberechtigung gem. § 108 SachenRBerG jeweils angestrebten wirtschaftlichen Erfolg.
Auch bei negativen Feststellungsklagen wäre bei Fortführung der Auffassung des BGH dann analog der Verkehrswert des Grundstücks zugrunde zu legen.
Die vom Kl. gegen die Streitwertfestsetzung durch den BGH eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Literaturhinweise:
Vgl. zur Streitwertbestimmung BVerfG in: BVerfGE 85, 337; DVBI 94, 41; NJW 1997, 311.

Rechtsanwalt Steffen Siewert, Eggersdorf bei Strausberg