Tod durch Behandlungsfehler - Was können Hinterbliebene tun?
Stirbt ein Patient infolge ärztlicher Fehler im Krankenhaus, so können auf dessen Angehörige neben der Trauer auch viele juristische Probleme zukommen.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat jetzt in einem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 20. Mai 2003 zum Aktenzeichen 6a O 7/01 den Hinterbliebenen eines nach ärztlichen Fehlbehandlungen Verstorbenen Schmerzensgeld und Schadenersatz (Ersatz der Beerdigungskosten und Unterhaltszahlungen) zuerkannt.
Sofern der Tod eines Patienten durch einen oder mehrere Behandlungsfehler der Ärzte auch nur fahrlässig verursacht wurde, können die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung des Krankenhauses vorliegen. Handelt es sich dabei zudem um einen Patienten mit besonderen gesundheitlichen Risiken, muss das ärztliche Personal eines Krankenhauses besondere Sorgfalt walten lassen.
Im konkreten Fall musste vom Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, das bestätigte, dass bereits eine fehlerhafte antibiotische Abschirmung des Patienten im Krankenhaus den ersten Behandlungsfehler darstellte. Weitere Behandlungsfehler folgten mit der unzureichenden Behandlung einer Blutung sowie der Nichtbeachtung einer deutlich erkennbaren Sepsis. Dadurch wurde der Patient erst zu spät auf die Intensivstation verlegt. Letztlich kam der Verstorbene infolge der Verkettung widriger Umstände und einzelner Versäumnisse der Ärzte vier Monate nach dem ersten Fehler der Ärzte und einer Reihe von Behandlungen und Operationen deshalb zu Tode.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war im vorliegenden Fall vorrangig die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu beachten. Die Witwe des Verstorbenen musste eine erheblichen Leidenszeit durchleben und erhielt so ein angemessenes Schmerzensgeld, ebenso die verauslagten Beerdigungskosten und einen Unterhaltsschaden zuerkannt. Danach hat das beklagte Krankenhaus bzw. letztlich dessen Haftpflichtversicherer den Unterhalt zu zahlen, den der Verstorbene an seine Frau hätte leisten müssen.
Die beiden zum Todeszeitpunkt minderjährigen Kinder des Verstorbenen konnten ebenfalls erfolgreich einen solchen Unterhaltsschaden geltend machen, da der Vater ansonsten zum Unterhalt verpflichtet gewesen wäre.
Mit Millionenbeträgen wie in den USA ist aber nach den deutschen Rechtsgrundlagen und der darauf basierenden Rechtsprechung nicht zu rechnen. Zudem müssen die Geschädigten wissen, dass solche Verfahren über manchmal mehrere Instanzen auch hier sehr langwierig sein können.
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