Gemeinschaftliches Eigentum -

Zur Aufteilung einer Lebensversicherung nach der Scheidung



Bei der Scheidung von Ehen, die vor dem Ende der DDR eingegangen wurden, ergeben sich immer noch einige rechtliche Besonderheiten. So laufen mitunter gemeinsam abgeschlossene Versicherungen weiter, nachdem sich die Ehepartner bereits getrennt haben. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat nun mit Urteil vom 14.07.2009 (Az. 10 UF 6/09 [93 KB] ) entschieden, was aus der Versicherungsleistung wird. Nach der Eheschließung wurde im konkreten Fall im Jahre 1985 bei der Staatlichen Versicherung der DDR eine Lebensversicherung als sog. „Partnerversicherung“ bis 2005 abgeschlossen, die später von der Allianz weiter geführt wurde. Als Versicherungsnehmerin war die Beklagte aufgeführt, als Versicherungsgegenstand aber „zwei verbundene Leben“. Bis zur Trennung besaßen die Parteien nur ein Konto, das auf den Namen der Beklagten lief, über das sämtliche Zahlungen abgewickelt wurden, auch die Überweisung der Versicherungsbeiträge. Kurz vor der Scheidung wurde die Versicherung bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages beitragsfrei gestellt. Nach Ablauf der Zeit zahlte die Versicherung an die Beklagte aus. Der Kläger forderte nun von der Beklagten die Hälfte der ausgezahlten Versicherungssumme. Das OLG hat der Klage im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht stattgegeben. Es hat entschieden, dass es dabei um Ansprüche außerhalb des Zugewinnausgleichs und der Scheidung geht. Es handelt sich um einen Ausgleichsanspruch aus einer „Bruchteilsgemeinschaft“, der durch die Vorschriften des ehelichen Güterrechts grundsätzlich nicht verdrängt wird. An dem Versicherungsvermögen, das bis zum 3.10.1990 angesammelt wurde, ist nach dem Familiengesetzbuch der DDR gemeinschaftliches Eigentum entstanden. Das zunächst ohne eine Quote bestehende gemeinschaftliche Eigentum ist per 3.10.1990 Eigentum zu gleichen Bruchteilen geworden. Hierauf finden die Vorschriften des BGB über die Bruchteilsgemeinschaft Anwendung. Für die Zeit nach dem 3.10.1990 bis zum Ende der Vertragslaufzeit ist davon auszugehen, dass die Parteien „konkludent“ (durch schlüssiges Tun oder Unterlassen) eine Bruchteilsgemeinschaft an dem weiter angesammelten Lebensversicherungsvermögen begründet haben. Eine solche konkludente Vereinbarung ist dann anzunehmen, wenn sich eine gemeinsame Zweckverfolgung der Parteien feststellen lässt. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn zwischen den Ehegatten Einvernehmen besteht, dass z. B. Ersparnisse beiden zugute kommen sollen. Hierbei sind die Besonderheiten von sog. Partnerversicherungen zu beachten. Diese werden abgeschlossen, wenn in einer Versicherung mehrere Personen eingeschlossen werden sollen. Verstirbt eine dieser versicherten Personen, so erhält die andere Person die bei Antragstellung festgelegte Versicherungssumme. Versterben beide Personen während der Vertragsdauer, so ist der Versicherer nur einmal zur Zahlung der Todesfallleistung verpflichtet. Erleben beide versicherte Personen den Vertragsablauf, wird die Versicherungssumme als Kapitalleistung ausgezahlt. Eine Partnerversicherung ist somit vor allem sinnvoll und wird für Ehepartner empfohlen, die eine gegenseitige Absicherung wünschen. Der Vorteil der Partnerversicherung liegt in wirtschaftlicher Hinsicht darin begründet, dass die Beiträge meist günstiger kalkuliert sind, als bei zwei unabhängigen Lebensversicherungen auf jeweils eine Person, da eine Todesfallleistung bei einer Partnerversicherung nur einmal fällig werden kann. Bei der kurz nach der Heirat abgeschlossenen Lebensversicherung stand bei den Prozessparteien damit die beiderseitige Einbeziehung in den Versicherungsschutz und damit eine gegenseitige Absicherung im Vordergrund. Die Entscheidung für die Beklagte als (formale) Versicherungsnehmerin hat nur untergeordnete Bedeutung. Folglich ist von einer gemeinsamen Zweckverfolgung der Parteien auszugehen, nämlich Sicherheit für beide Parteien zu erhalten. Der durch die Zahlungen aufgebaute Versicherungsschutz sollte den Parteien gemeinsam zugute kommen. Die Bruchteilsgemeinschaft besteht nicht nur an den eingezahlten Lebensversicherungsbeiträgen, sondern an der gesamten ausgekehrten Versicherungssumme. Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft und Teilung unterliegt nach § 758 BGB auch nicht der Verjährung.

Hier das Urteil im Volltext zum Download als PDF-Datei [93 KB]