Verjährung im Zivilrecht

Fällige finanzielle Ansprüche sollten rechtzeitig geltend gemacht werden


Vor einigen Jahren hat der Gesetzgeber das Verjährungsrecht umgestaltet und daraus haben sich eine Reihe von Neuerungen ergeben. Die alte regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren wurde für die meisten Ansprüche auf nunmehr 3 Jahre herabgesetzt. Längere Verjährungsfristen gelten nur für diejenigen Ansprüche, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt worden sind. Maßgeblich ist, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist und wann der Berechtigte davon Kenntnis erhielt. Dies trifft vor allem auch auf Schadenersatzansprüche zu. Allerdings beginnt die Verjährung mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstand und der Berechtigte von ihm Kenntnis erhielt. Dies bedeutet bei einem beispielsweise im Januar entstandenen Anspruch, über den der Inhaber bereits zu diesem Zeitpunkt informiert war, dass die Verjährung erst am 31. Dezember des Jahres zu laufen beginnt. Somit ist in den meisten Fällen 3 Jahre später der Anspruch tatsächlich verjährt, wenn nichts unternommen wird, um die Verjährung aufzuhalten. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird hierbei zwischen den Möglichkeiten unterschieden, die Verjährung zu „hemmen“ (in dieser Zeit läuft die Verjährungsfrist nicht weiter) oder einen Neubeginn der Verjährung herbeizuführen. Allerdings ist vielen Bürgern unbekannt, dass der Forderungsgegner sich auf den Eintritt der Verjährung berufen muss, im Gesetz wird dies als „Einrede der Verjährung“ bezeichnet. Eine Besonderheit gilt für Zinsen und andere regelmäßig wiederkehrende Ansprüche. Solche Nebenforderungen können selbst dann verjähren, wenn die eigentliche Hauptforderung in Form eines Urteils bereits festgestellt worden ist. Dies lässt sich nur verhindern, wenn regelmäßig mindestens im Abstand von 3 Jahren ein Vollstreckungsversuch eingeleitet wird. Der sicherste Weg, um Ansprüche vor einer Verjährung zu schützen, besteht immer noch in der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen. Hierbei bietet sich die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens mit dem Ziel des Erhalts eines Vollstreckungsbescheides oder die rechtzeitige Erhebung einer Klage an. Einem Urteil oder einem Vollstreckungsbescheid gleichgestellt sind Prozessvergleiche, die bei Gericht im Rahmen einer Verhandlung oder sogar im schriftlichen Wege abgeschlossen werden können. Deutlich einfacher und preiswerter sind notarielle Schuldanerkenntnisse mit einer Vollstreckungsklausel. Dies setzt allerdings voraus, dass die Forderung vom Schuldner zugestanden wird und dieser dann auch auf eigene Kosten tatsächlich einen Notar aufsucht. Ein verbreiteter Irrglaube ist es allerdings, dass Forderungen etwa aus einem Vollstreckungsbescheid einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen würden. Mitunter wird behauptet, dass diese sogar schon nach 7 Jahren verjährt seien. Da ein Vollstreckungsbescheid aber einem Urteil gleichgestellt ist, gilt für solche Forderungen ebenfalls die längere Verjährungsfrist von 30 Jahren. Jeder Bürger sollte also darauf achten, fällige Ansprüche zeitnah geltend zu machen und diese auch umzusetzen, damit er nicht in das Risiko einer Verjährung kommt. Aus bereits titulierten Forderungen („Titel“, z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid oder Prozessvergleich) kann die Vollstreckung dann 30 Jahre lang betrieben werden. Wer also im Besitz eines bislang unerfüllten älteren Titels ist, kann bis zu dieser Zeitspanne jederzeit versuchen, die Forderung doch noch umzusetzen. Die heutzutage zur Verfügung stehenden elektronischen Recherchequellen geben oft erstaunliche Informationen zu erfolgreichen Ansatzmöglichkeiten.