Umgang mit Kostenvoranschlägen



Nach dem Gesetz sind Kostenvoranschläge, die erst zur Ermittlung etwaiger Reparaturkosten dienen sollen, nicht zu vergüten, außer es gibt darüber eine klare vertragliche Regelung. Es gibt aber Handwerker, die versuchen dennoch, nach einem nicht erteilten Auftrag einen Anspruch auf Zahlung geltend zu machen. Das Amtsgericht Strausberg hat nun in einem rechtskräftigen Urteil vom 08.07.2010 zum Az. 9 C 105/10 [59 KB] zu den Voraussetzungen einer solchen Forderung entschieden. Einen Anspruch auf Zahlung eines pauschalen Entgelts würde es geben, wenn zwischen den Parteien ein Werkvertrag gem. § 631 Abs. 1 BGB zustande gekommen wäre. Wenn der Kläger behauptet, der Beklagte hätte ihn mit der Überprüfung eines Haushaltsgerätes und mit der Ermittlung der Reparaturkosten gegen Zahlung einer Pauschale beauftragt, so muss er für sein Vorbringen einen tauglichen Beweis anbieten. Dabei ist allerdings einer vom Kläger beantragten Parteivernehmung nicht nachzukommen, wenn weder die Zustimmung des Beklagten vorliegt noch die erforderliche „gewisse Anfangswahrscheinlichkeit“ für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens. Genauso gut kann die Version des Beklagten zutreffen, wonach er zu keinem Zeitpunkt auf die zu zahlende Pauschale hingewiesen worden ist und die Zahlung dieses Betrages zu keinem Zeitpunkt akzeptiert hat. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte dem Kläger das Gerät zum Zwecke der Überprüfung und Ermittlung der Reparaturkosten ausgehändigt hat und der Kläger das Gerät überprüft und die voraussichtlichen Reparaturkosten ermittelt hat, kann nicht auf den Abschluss eines Werkvertrages geschlossen werden. Denn die erbrachten Arbeiten dienten, wie der Kläger selbst einräumt, der Klärung der Frage, ob das Gerät repariert werden soll; die etwaige Erteilung eines Reparaturauftrags sollte von der Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten abhängig gemacht werden. Die für die Überprüfung des Gerätes erbrachten Leistungen (Demontage, Überprüfung der einzelnen Bauteile, Montage) stellen damit Vorarbeiten dar, die den Vertragsschluss zwischen den Parteien vorbreiten sollten. Derartige Arbeiten können zwar für den Besteller einen erheblichen Wert besitzen und sind für das Unternehmen unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden. Sie sind jedoch grundsätzlich nicht zu vergüten, § 632 Abs. 3 BGB.


Hier das Urteil im Volltext zum Download als PDF-Datei [59 KB]