Wer haftet bei Unfällen mit Kindern?
Gerade hat ein neues Schuljahr begonnen und dementsprechend viele Kinder sind zu ihren Schulen oder wieder nach Hause unterwegs. Für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Autofahrer, Motorradfahrer und Lkw-Fahrer, ergeben sich daraus eine Reihe von besonderen Fragen, die man kennen sollte.
Im Bereich vieler Schulen finden sich jetzt Hinweise auf die Schulanfänger auf großen Plakaten, aber auch bei älteren Schülern geltend besondere Vorschriften für deren Haftung und für die Haftung von Kfz-Haltern bei Unfällen mit Minderjährigen.
Psychologen haben festgestellt, dass Kinder mit der Einschätzung des Straßenverkehrs häufig überfordert sind. Erst mit der Vollendung des zehnten Lebensjahres sind Kinder normalerweise in der Lage, die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen, sich darauf einzustellen und zu reagieren. Jüngere Kinder können insbesondere wegen ihrer Körpergröße und ihrer eingeschränkten Wahrnehmung die Situationen und Gefahren im Straßenverkehr oft nicht richtig einschätzen. Aber auch Impulsivität, Erforschungsdrang und gruppendynamisches Verhalten lassen kleinere Kinder vor den Gefahren des motorisierten Verkehrs scheitern.
Das bereits seit August 2002 geltende Schadenersatzrecht hat folgerichtig die Position der Kinder im Straßenverkehr verbessert und drängt nun vor allem die Autofahrer und damit deren Haftpflichtversicherer in die alleinige Verantwortung. Denn seitdem haften 7- bis 10-jährige Kinder für einen von ihnen verursachten Verkehrsunfall praktisch nicht mehr. Eine Ausnahme gilt bei vorsätzlich von dem Kind herbeigeführten Unfällen (z.B. Zerkratzen von Fahrzeugen oder Steine von Brücken auf fahrende Autos werfen). Im Gegenteil, die Kinder können Ersatz vom Halter des Kfz. verlangen. Schmerzensgeld wird dem Kind auch dann gewährt, wenn der Kfz-Halter den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat. Kinder unter sieben Jahren haften auch nach dem neuen Recht ohnehin nicht. Erst bei Kindern über 10 Jahren stellt sich die Frage nach ihrer individuellen "Einsichtsfähigkeit". Denn im Alter bis zu 18 Jahren hängt die Haftung davon ab, ob das Kind bzw. der Jugendliche zum Zeitpunkt des Unfalls "deliktsfähig" im Sinne des Gesetzes war und zumindest fahrlässig gehandelt hat.
Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem 7 bis 10 Jahre alten Kind, so ist fast immer eine Haftung des Kfz-Halters gegeben. Der Autofahrer haftet auch dann, wenn er sich korrekt verhalten hat.
Hierzu ein Beispiel: Ein neunjähriges Kind fährt mit seinem Fahrrad unachtsam aus einer Hofeinfahrt heraus. Es kommt auf der Straße zum Unfall mit einem vorbeifahrenden Kraftfahrzeug, das in einer Tempo-30-Zone mit nur 20 km/h fuhr. Selbst wenn sich der Fahrer wie hier absolut vorschriftsmäßig verhalten hat und keine Chance hatte, den Unfall zu vermeiden, haftet er nach dem neuem Recht gegenüber dem Kind. Seine Haftpflichtversicherung wird somit den Schaden übernehmen und den Halter in den Prämien hochstufen. Der Halter des Kfz erhält vom Kind hingegen nichts. Aus dieser jetzigen Rechtslage ergibt sich, dass Autofahrer ihren Schaden bei Unfällen mit Kindern nur noch dann ersetzt bekommen, wenn sie eine Vollkaskoversicherung besitzen.
Da die Haftungsbeschränkung auf Unfälle mit Kraftfahrzeugen beschränkt ist, kann jedoch z. B. ein 9-jähriger bei einem Unfall mit einem Fußgänger oder Radfahrer durchaus (mit-) haften.
Für finanzielle Konsequenzen aus Schäden, die ein über 10 Jahre altes Kind anrichtet und für die es haften würde, sollten sich Eltern eine Familien-Haftpflichtversicherung zulegen. Diese entbindet Eltern jedoch nicht von ihrer Aufsichtspflicht. Verstoßen die Eltern dagegen, können sie selbst haften.
Startseite / Rechts-Infos / Artikel in der Regionalpresse 2002 bis 2006 / 30. August 2003 - Unfall beim Kind