Mieter müssen sich auf den Weg machen
Prüfung der Nebenkosten muss zumutbaren Anreiseweg haben / Grenze für Zumutbarkeit ist offen
Vor einiger Zeit wurde beim BGH in einem Mietrechtsstreit entschieden, dass der Mieter zur Prüfung der Nebenkostenabrechnung die Unterlagen am Sitz des Vermieters einsehen muss, es sei denn, der Weg dorthin sei ihm nicht zuzumuten. Wo die Grenze der Zumutbarkeit verläuft, ließ der BGH aber offen. Jedenfalls liegt diese vor, wenn der Mieter dazu aus dem Ausland anreisen müsste. Das Amtsgericht Fürstenwalde hat nun in einem aktuellen rechtskräftigen Urteil vom 24.03.2011 (Az. 12 C 196/10 [82 KB] ) diese Fragen näher konkretisiert. Die Vermieterin machte dort gegen den Mieter einen Anspruch auf Betriebskostennachzahlung geltend. Der Mieter wandte zunächst einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei den Heizkosten ein. Das Gericht folgte dem aber nicht, denn ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nicht bereits dann vor, wenn einzelne Leistungen zu einem geringeren Entgelt am Markt erhältlich wären, als es der Vermieter aufgewandt und nachfolgend auf die Mieter umgelegt hat. Vielmehr besagt der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, dass nur solche Betriebskosten umgelegt werden dürfen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Der Vermieter muss sich bei der Bewirtschaftung seines Anwesens so verhalten, wie sich ein wirtschaftlich denkender Eigentümer verhalten würde, wenn die Möglichkeit zur Kostenumlage nicht bestünde. Er ist jedoch nicht gehalten, stets den billigsten Weg zu beschreiten, sondern er hat einen Dispositionsspielraum, so dass er durchaus an einem Lieferanten festhalten kann, auch wenn dieser teurer ist als ein Konkurrenzunternehmen. Der Vermieter muss sich auch nicht auf Prozesse mit Lieferfirmen einlassen, wenn damit ein Prozessrisiko verbunden ist, das ein wirtschaftlich denkender Vermieter nicht eingehen würde. Die Vermieterin ist nicht um des Wirtschaftlichkeitsgebotes Willen verpflichtet gewesen, einen langfristigen Wärmelieferungsvertrag fristlos zu kündigen und sich den Risiken eines Rechtsstreits mit dem Wärmelieferanten auszusetzen. Dies gilt erst recht, wenn es sich bei dem Versorger um einen Monopolisten handelt, so dass eine Alternative für die Vermieterin nicht bestanden hat. In einer solchen Lage hätte sich auch ein wirtschaftlich denkender Eigentümer, dem die Möglichkeit zur Kostenumlage nicht zur Verfügung gestanden hätte, nicht anders verhalten können. Der Mieter hatte ferner auch keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien, da die Einsicht in Belege am Sitz des Vermieters zu nehmen ist. Nur wenn dies dem Mieter nicht zuzumuten ist, kann er gegen Kostenerstattung die Übersendung von Kopien verlangen. Befinden sich die Wohnung des Mieters und das Verwaltungsgebäude des Vermieters innerhalb derselben Gemeinde, so ist die Anreise für den Mieter immer zumutbar. Dies gilt auch für Städte wie etwa Berlin. In Berlin können sich aber bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne weiteres Wegezeiten von 1,5 Stunden für eine Strecke ergeben, hin und zurück mithin 3 Stunden. Nach dem eigenen Vorbringen des Mieters hätten Hin- und Rückfahrt innerhalb des Landes Brandenburg zwischen der Wohnung des Mieters und dem Sitz der Vermieterin 3 Stunden gedauert. Eine derartige Fahrzeit wäre mithin nicht unzumutbar in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang gewesen.
Hier das Urteil im Volltext zum Download als PDF-Datei [82 KB]
Startseite / Rechts-Infos / Artikel in der Regionalpresse 2010 bis 2011 / 30. April 2011 - Mieter auf dem Weg zum Vermieter