Abweichung der Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Fläche im gewerblichen Mietrecht

1. Treffen die Parteien eines gewerblichen Mietvertrages eine Vereinbarung mit "ca. xx m²;" als Mietfläche, kann sich nicht hinterher eine der Parteien darauf berufen, die Mietfläche weise doch eine andere Größe auf.

2. Sinn und Zweck einer solchen Vereinbarung ist es, etwaige Unstimmigkeiten über die Größe der Räumlichkeiten auszuräumen.

3. Dies gilt umso mehr, wenn ein Quadratmetermietzins gezahlt werden soll. In solchen Fällen können nur dann, wenn die Parteien eine bestimmte Mietfläche als vereinbart festlegen, Unwägbarkeiten über die Höhe des Mietzinses ausgeschlossen werden, damit die Parteien des Mietvertrages vernünftig kalkulieren können.

4. Dem Vermieter ist es somit verwehrt, Nachforderungen geltend zu machen, wenn sich die Flächenangaben, von denen die Parteien ursprünglich ausgehen, als unzutreffend herausstellen. Denn es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, der die Wohnung in Besitz hat und in der Regel über entsprechende Unterlagen verfügt, die genaue Wohnungsgröße zu ermitteln. Der Mieter muss sich darauf verlassen können.

Amtsgericht Frankfurt (Oder), Geschäftszeichen: 2.2 C 1914/01, Urteil vom 06.04.2001 (rechtskräftig)