Private Insolvenz
Versagung der Restschuldbefreiung
Seit vor einigen Jahren auch für Privatpersonen ein Insolvenzverfahren ermöglicht wurde, gibt es viele Schuldner, die gern Leistungen in Anspruch nehmen und dafür absichtlich keine Zahlungen leisten. Als "Heilmittel" wird dann oft die Restschuldbefreiung in einem Verbraucherinsolvenzverfahren propagiert. Allerdings halten sich solche Schuldner auch in diesem Verfahren häufig nicht an ihre Pflichten, so dass man als Gläubiger aktiv werden sollte. Kürzlich hat das Amtsgericht Charlottenburg einem derartig unredlichen Schuldner mit Beschluss vom 21.01.2014 (Az.: 36s IN 4296/09 [18 KB] , vom Landgericht Berlin nachfolgend bestätigt) auf Antrag eines Gläubigers die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt. Grund dafür war die Tatsache, dass der Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens nicht jeden Wechsel des Wohnsitzes und der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder angezeigt und zudem Bezüge verheimlicht hatte. Diese Mitteilungen und Auskünfte des Schuldners sollen es den Gläubigern, dem Gericht und dem Treuhänder erleichtern, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. Einen Wechsel des Wohnsitzes oder eine neue Beschäftigungsstelle hat der Schuldner deshalb von sich aus unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen. Es gilt dafür eine Frist von etwa zwei Wochen. Als Wohnsitz ist dabei die Anschrift zu verstehen, unter der der Schuldner für den Treuhänder und das Gericht erreichbar ist. Der Treuhänder hatte aber ein an den Schuldner an dessen letzte bekannte Adresse gerichtetes Schreiben mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" zurückgekommen. Die neue Postanschrift des Schuldners ist erst später durch fernmündliche Ermittlungen des Gerichts bekannt geworden. Der Treuhänder hatte ferner vom Schuldner trotz entsprechender Aufforderung keine Auskunft hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse erhalten, der Schuldner hatte keine Nachweise eingereicht und nicht am Verfahren mitgewirkt. Der Schuldner bestritt sodann in der Anhörung, etwaige Schreiben oder Anrufe des Treuhänders erhalten zu haben. Hierauf kam es aber nicht an, da der Schuldner von sich aus hätte tätig werden müssen. Der Schuldner hatte auch im fraglichen Zeitraum mehrfach die Beschäftigungsstelle gewechselt. Insoweit hätte er von sich aus bei jedem Wechsel des Arbeitgebers das Insolvenzgericht und den Treuhänder unverzüglich informieren müssen. Darüber hinaus hat er von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge verheimlicht, indem er seine Arbeitsstellen nicht angab, obwohl zumindest zum Teil pfändbares Arbeitseinkommen erzielt worden ist, wie die vorgelegten Gehaltsabrechnungen belegen. Dies nicht unaufgefordert offenbart zu haben, führt zu einer konkreten Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger. Es nützt nichts, wenn der Schuldner erst später sein Einkommen offenlegt. Denn eine Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger ist nur zu verneinen, wenn der Schuldner die Folgen einer Obliegenheitsverletzung kompensiert, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt ist. Nach der Beweislastregel im Gesetz reicht es für eine Versagung bereits aus, wenn offen bleibt, ob die Obliegenheitsverletzung schuldhaft geschehen ist. Die Versagung ist im vorliegenden Fall auch nicht unverhältnismäßig, da der Schuldner über einen längeren Zeitraum im Verfahren nicht mitgewirkt hat.
(das ist die etwas längere Fassung des Artikels, der leicht gekürzt am 29.03.2014 im BLICKPUNKT Strausberg erschien)
Hier der Beschluss im Volltext zum PDF-Doownload [18 KB]
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