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Wiederherstellung auf Umwegen

Pflichten bei der Beräumung eines fremden Grundstücks / Entscheidung des Amtsgerichts Strausberg


Es gibt viele Situationen, in denen ein fremdes Grundstück für eigene Zwecke genutzt wird oder genutzt werden muss – nicht nur durch einen Pächter, sondern mitunter auch durch den Nachbarn. Endet diese Nutzung, so ist die betreffende Fläche an den Eigentümer des Grundstücks in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Dies bedeutet, dass die dort vom Nutzer errichteten Bauwerke zumeist abgetragen werden müssen. Nicht nur die oberirdischen Teile müssen entfernt werden, sondern z. B. ebenso die in der Erde befindlichen Fundamente. Das Amtsgericht Strausberg hat nun in einem rechtskräftigen Urteil vom 23.12.2009 (Az. 24 C 282/09 [60 KB] ) entschieden, dass dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer ein Anspruch auf Beseitigung der in den Boden eingebrachten Stoffe (hierbei u. a. Beton und Geröll) und ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Auffüllung vorhandener Löcher und Gruben) zusteht. Der Beklagte hatte in den Boden des Grundstücks bei der Errichtung eines Carports Beton und Geröll für die Pfostenfundamente eingebaut. Diese Materialien stellten jedenfalls mit dem Ende der Nutzung eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, da der Beklagte sie im Boden liegen ließ. Solche Stoffe beeinträchtigten die dem Kläger garantierte umfassende Sachherrschaft. Zu der gehört es auch, fremde Gegenstände oder Stoffe von dem eigenen Grundstück fernzuhalten. Diese Stoffe hätte der Beklagte, nachdem er die Nutzung des klägerischen Grundstücks aufgegeben hatte, somit als „Störer“ beseitigen müssen. Seiner Pflicht ist er aber nicht nachgekommen. Dies stand nach einer Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Kläger hatte nach erfolgloser Fristsetzung eine Firma mit der Beseitigung der Störung beauftragt und die hierdurch entstandenen Kosten bezahlt. Der Beklagte wurde dadurch von der ihm obliegenden Verpflichtung befreit und auf sonstige Weise „bereichert“. Ein rechtlicher Grund hierfür war nicht gegeben. Der Kläger konnte daher von dem Beklagten den Wert der Beseitigungsmaßnahmen ersetzt verlangen. Dieser bemisst sich nach dem, was der Beklagte bei der Beauftragung eines Unternehmens mit der Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung hätte aufbringen müssen. Das Gericht hat den Wert der Beseitigungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der vom Kläger vorgelegten Rechnungen geschätzt. Der Beklagte behauptete zwar, die Beseitigungsmaßnahmen hätten zwei Arbeitskräfte innerhalb kürzerer Zeit zu einem geringeren Bruttoarbeitslohn erbringen können; hinzu kämen auch weniger Transport- und Entsorgungskosten. Ein Angebot eines Unternehmens, das eben diese Arbeitskosten, außerdem die Transport- und Entsorgungskosten ausweist, legte er jedoch nicht vor. Außerdem ginge, selbst wenn der vom Kläger beauftragten Firma bzw. deren Mitarbeitern unwirtschaftliches Arbeiten zur Last zu legen wäre, dies nicht zu Lasten des Klägers. Dessen Anspruch erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne seine Schuld durch unwirtschaftliches Arbeiten bzw. unsachgemäße Maßnahmen der Firma verursacht worden wären. Dies gilt entsprechend für die in Rechnung gestellten Transport- und Entsorgungskosten.


Hier das Urteil im Volltext zum Download als PDF-Datei [60 KB]