Restschuldbefreiung versagt!
Was Gläubiger und Schuldner im Insolvenzverfahren beachten sollten
Seit einigen Jahren gibt es auch für Privatpersonen die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren zu betreiben. Ziel für den Schuldner ist es dabei, eine "Restschuldbefreiung" vom Gericht zu erhalten, so dass er ohne Schulden neu anfangen kann. Allerdings soll dies nur den redlichen Schuldnern zugebilligt werden, die sich an ihre Pflichten ("Obliegenheiten") halten. Das Landgericht Leipzig hat kürzlich einem Schuldner die Restschuldbefreiung verweigert (Beschluss vom 2. April 2013; Az: 08 T 430/12 [38 KB] ), der genau dies nicht getan hatte. Gegen ihn waren mehrere Vorwürfe erhoben worden, von denen einer am Ende ausreichend war. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde im Jahre 2006 eröffnet. Die Restschuldbefreiung hatte der Schuldner beantragt. Im sog. "Schlusstermin" im Jahre 2011 beantragte der dort anwesende Verfahrensbevollmächtigte einer Gläubigerin jedoch die Versagung der Restschuldbefreiung. Das Gericht prüfte die vorgebrachten Gründe und versagte dem Schuldner schließlich die Restschuldbefreiung, da er während des Insolvenzverfahrens Auskunftspflichten grob fahrlässig verletzt hat. Allerdings wurde hierbei die unterlassene Angabe der Forderung der Gläubigerin nicht als grob fahrlässig gewertet. Das "Vergessen" einer Forderung, die lediglich 2 % der insgesamt angemeldeten Forderungen ausmachte, bei einer Anzahl von über 30 Gläubigern erschien dem Gericht durchaus möglich. Soweit Anschriftenänderungen während des Verfahrens vom Schuldner nur dem Insolvenzverwalter und nicht auch dem Gericht übermittelt wurden, liegt darin kein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners. Eine Auswirkung für das Verfahren hat sich daraus nicht ergeben, da entsprechenden Mitteilungen jeweils dem Insolvenzverwalter gegenüber erfolgt waren, der sie an das Gericht weiterleitete. Diese Verfahrensweise wurde weder vom Treuhänder noch vom Gericht gegenüber dem Schuldner jemals beanstandet, so dass lediglich ein formaler Verstoß vorliegt, der keine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt. Die Frage, ob der Schuldner sich seit dem Jahre 2006 ausreichend um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat, konnte dahinstehen, da bereits die unterlassene Anzeige der Aufnahme einer Geschäftsführertätigkeit die Versagung der Restschuldbefreiung begründet. Der Schuldner hätte die Aufnahme des Amtes des Geschäftsführers einer GmbH dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzeigen müssen. Der Schuldner hätte den Umstand von sich aus ohne besondere Nachfrage offenlegen müssen, unabhängig davon, wie sich die Geschäftstätigkeit entwickelt und ob ein über der Pfändungsfreigrenze liegendes Geschäftsführergehalt erzielt wird. Dieser Verstoß gegen die Auskunftspflicht war grob fahrlässig. Der Schuldner hat die Unterlassung der Anzeige weder erklärt noch entschuldigt. Eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger wird hierbei nicht vorausgesetzt. Die Verletzung der Auskunftspflicht war ihrer Art nach jedenfalls geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Die Offenlegung der Einkünfte des Schuldners, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden, berührt grundsätzlich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger.
(das ist die Langfassung des Artikels, der leicht gekürzt am 11.05.2013 im BLICKPUNKT Strausberg erschien)
Hier der Beschluss im Volltext zum PDF-Download [38 KB]
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