Gläubiger und Schuldner
Insolvenzverfahren / Fortsetzung
Kürzlich wurde hier über eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig berichtet, wonach ein Schuldner im Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erhielt, weil er sich nicht an die "Spielregeln" gehalten hatte. Das Landgericht Berlin entschied nun in einem Beschluss vom 21.05.2013 (Az. 51 T 317/13 [14 KB] ), dass einem Schuldner zu Recht die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt wurde, weil der Schuldner etwa ein Jahr zuvor wegen einer Straftat nach § 283 StGB (Bankrott) rechtskräftig verurteilt worden war. Auf einen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren kommt es hierbei nicht an, so dass der Schuldner, wenn er z. B. als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH verurteilt wurde, in seinem eigenen Verfahren keine Restschuldbefreiung erlangt. Hierbei gilt allerdings die fünfjährige Tilgungsfrist des BZRG (Bundeszentralregistergesetz), so dass ältere Verurteilungen keine Folgen im Insolvenzverfahren haben. Es genügt, dass der Versagungsantrag von einem Insolvenzgläubiger gestellt wird, der den Antragsgrund herausgefunden hat. Der Vorwurf des Schuldners, der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin habe auf unlautere Weise in einem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft die Kenntnis von der Verurteilung des Schuldners erlangt, traf nicht zu, weil seine Mandantin ein rechtliches Interesse an dieser Kenntniserlangung hatte. Sie hatte von der Staatsanwaltschaft die Mitteilung erhalten, dass das auf ihre Strafanzeige gegen den Schuldner wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung eingeleitete Ermittlungsverfahren im Hinblick auf ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten eingestellt worden war. Die Gläubigerin hatte damit ein rechtliches Interesse daran, auf welchen konkreten Tatvorwurf die Einstellung erfolgte, auch um die Aussichten eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung prüfen zu können. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hätte sich die Information von der Verurteilung des Schuldners auch im Wege der - ihm zu bewilligenden - Akteneinsicht beschaffen können. Für die Verfolgung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass Bedenken gegen die Abwägung zwischen dem Interesse des Geschädigten an der Gewährung von Akteneinsicht zur Verfolgung der genannten Ansprüche einerseits und dem Interesse des Anderen an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten andererseits nicht bestünden. Für die Verfolgung eines Restschuldbefreiungsversagungsantrages kann wegen der Wirkung der Versagung nichts anderes gelten. Da der Versagungsgrund von der Gläubigerin mit der eidesstattlichen Erklärung ihres Verfahrensbevollmächtigten und der Vorlage des Schreibens des Staatsanwaltschaft hinreichend glaubhaft gemacht wurde, war das Insolvenzgericht nicht gehindert, das Strafurteil zum Schuldner anzufordern, um sich die volle Überzeugung von dem Vorliegen des Versagungsgrundes zu verschaffen. Entgegen der Auffassung des Schuldners besteht insoweit eine Amtsermittlungspflicht des Gerichts.
(das ist die etwas längere Fassung des Artikels, der leicht gekürzt am 22.06.2013 im BLICKPUNKT Strausberg erschien)
Hier der Beschluss im Volltext zum PDF-Download [14 KB]
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