Fehler in der Betriebskostenabrechnung – aber zulasten des Vermieters


Immer wieder wird von Mietervereinen darauf hingewiesen, dass viele Betriebskostenabrechnungen fehlerhaft seien. Oftmals „verrechnet“ sich der Vermieter zu seinen Gunsten oder er versucht, Positionen umzulegen, die nichts in einer solchen Abrechnung zu suchen haben.

In einem vom Amtsgericht Zwickau mit Urteil vom 27.07.2007 (Az. 3 C 0350/07) entschiedenen Fall haben Mieter aber eine Abrechnung beanstandet und die Nachforderung nicht bezahlt, bei der der Vermieter sich zu seinen Lasten vertan hatte. Zu der Wohnfläche des Wohngebäudes kam hier noch ein externes Werkstattgebäude hinzu, das der Vermieter allein nutzte und dessen Verbrauchskosten er selbst trug.

Die Mieter meinten bei Gericht, die Nachforderung des Vermieters sei nicht fällig, da die Abrechnung insgesamt unkorrekt sei. Das Nebengebäude dürfe nach Meinung der Mieter in die Abrechnung der verbrauchsunabhängigen Kosten nicht einbezogen werden.

Das Amtsgericht führte aber aus, dass bei verbrauchsunabhängigen Kosten mit der Gesamtfläche abzurechnen ist. In diese Fläche kann das Nebengebäude zugunsten der Mieter eingerechnet werden. Ansonsten müssten bei geringerer Gesamtwohnfläche im eigentlichen Wohnhaus als Berechnungsmaßstab die Mieter einen höheren Beitrag bei Grundsteuer und Versicherung leisten.

Eine eventuell fehlerhafte, zum Nachteil des Vermieters und nicht der Mieter abweichende, Abrechnung kann aber nicht eingewendet werden. Insoweit fehlte den Mietern das Rechtsschutzbedürfnis.

Das Landgericht Zwickau ist dieser Ansicht gefolgt und hat mit Beschluss vom 10.03.2008 zum Aktenzeichen 6 S 274/07 die Rücknahme der Berufung der Mieter angeregt, was so auch passierte.