Geplatzter Arzttermin
Was passieren kann, wenn man einen vereinbarten Termin beim Arzt nicht wahrnimmt, ihn aber auch nicht vorher absagt, hat das Amtsgericht Strausberg nun in einem Urteil vom 29.04.2003 unter dem Aktenzeichen 10 C 873/02 entschieden.
Sowohl die Patienten als die Ärzte sollten diese Rechtsprechung kennen.
Für Zahnärzte gab es bereits mehrere einschlägige Entscheidungen. Das AG Strausberg schloss sich dem im Falle einer Tierarztpraxis an, damit gilt nach dem eben genannten Urteil auch für Tierärzte nichts anderes.
Demnach ist ein Patient wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zum Schadensersatz auf der Grundlage durchschnittlicher Praxiseinnahmen verpflichtet, wenn er schuldhaft einen fest vereinbarten Termin zu einer länger dauernden ärztlichen Behandlung versäumt (so auch das LG Hannover in einer Entscheidung vom 11.06.1998 zum Az. 19 S 34/97).
Dies gilt vor allem, wenn eine Praxis so durchorganisiert ist, dass der Arzt mit längeren Terminsvorläufen arbeitet und den jeweiligen Patienten im voraus auf einen Termin bestellt, der wegen der Dauer der Behandlung mehrere Stunden in Anspruch nehmen kann und zu dem kein anderer Patient gleichzeitig bestellt wird.
Erscheint der Auftraggeber ohne vorherige Terminsabsage hingegen nicht, entsteht für diese Zeit ein Einnahmeausfall, den der Arzt als Schadenersatz geltend machen kann. Abgerechnet werden können dabei die sonst anfallenden üblichen Einnahmen.
Dem Arzt kann sogar dann ein Vergütungsanspruch zustehen, wenn der Patient den vereinbarten Termin kurzfristig absagt (so das LG Konstanz am 27.05.1994 unter dem Az. 1 S 237/93) und deshalb kein anderer Patient in dieser Zeit behandelt werden kann.
Diese Rechtsprechung dürfte auch auf Ärzte bei der Behandlung von Privatpatienten Anwendung finden. Noch nicht geklärt ist bei Gericht, ob für Kassenärzte dies ebenfalls in Betracht kommt, da insoweit eine Abrechnung hier nicht mit dem Patienten erfolgt, aber dennoch ein Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient besteht.
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